Direkt zum Inhalt springen

Accesskeys




Alimentenhilfe

Alimentenbevorschussung

Für Kinderalimente können Sie bei der Wohngemeinde Bevorschussung beantragen, wenn eine unterhaltspflichtige Person säumig ist, d.h. nicht rechtzeitig, also erst nach Fälligkeit, oder gar nicht bezahlt. Die Wohngemeinde gewährt dann Bevorschussung, wenn das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. Massgebend sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts, in dem das Kind mit dem nicht zahlungspflichtigen Elternteil zusammen lebt.

Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe.

 

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten RB 836.4

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (Alimentenhilfeverordnung, AliV) RB 836.41

 

Leitfaden Alimentenhilfe

Weiterführende Erklärungen zu Begriffen in der Alimentenhilfe

Leitfaden Inkasso von Unterhaltsbeiträgen

Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten gemäss § 6 AliG

 


Kontakt